Sicher will mit ihr gesagt werden, dass die Körperschaft oder Anstalt in einem engen Verhältnis zur Verwaltungssache stehen muss. Mit dem Ausdruck "unmittelbar" will offenbar ein besonders enges Verhältnis verlangt werden. Anderseits gibt aber der Umstand, dass schon ein blosses Interesse an der Verwaltungssache genügt und nicht ein "Recht" berührt Sein muss, einen gewissen Spielraum und erlaubt, die Voraussetzung doch nicht allzu eng aufzufassen. 3. Für die Frage, wo bei der Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 die Grenzen der Legitimation zu ziehen sind, gibt ein Vergleich mit den Regeln und der Praxis anderer Kantone, die Verwaltungsgerichte haben, wertvolle Anhaltspunkte.