Damit bleibt es dabei, dass für die vorliegenden Beschwerden einzig Absatz 1 Satz 2 massgebend und Absatz 2 unbeachtlich ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ist nun entscheidend, ob die Gemeinde, für die Beschwerde erhoben wird, an der Verwaltungssache "unmittelbar beteiligt oder unmittelbar daran interessiert" ist. Die Wendung "unmittelbar beteiligt oder unmittelbar interessiert" ist, genau besehen, ebenso allgemein und auslegungsbedürftig wie andere Formeln über die Legitimation, die sich in den Verwaltungsprozessgesetzen finden. Sicher will mit ihr gesagt werden, dass die Körperschaft oder Anstalt in einem engen Verhältnis zur Verwaltungssache stehen muss.