Man kann sich fragen, ob bei solchem Handeln der Körperschaften oder Anstalten die Sonderbestimmung über die Behördenbeschwerde überhaupt zur Anwendung kommt, ob dann nicht zum vornherein nur Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 massgebend sind. Das kann aber dahingestellt bleiben, indem mit den gegenwärtig hängigen Beschwerden nicht private Rechte der Gemeinden, sondern öffentliche Interessen gewahrt werden wollen. Damit bleibt es dabei, dass für die vorliegenden Beschwerden einzig Absatz 1 Satz 2 massgebend und Absatz 2 unbeachtlich ist.