Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass Abs. 1 Satz 2 sowohl gegenüber Abs. 1 Satz 1 wie auch gegenüber Abs. 2 eine Sonderbestimmung darstellt. Die Sache mag sich höchstens dann anders verhalten, wenn die Körperschaft oder Anstalt als Trägerin privater Rechte (z. B. als Grundeigentümerin) auftritt. In diesem Falle wäre natürlich, gleich wie bei einem Privaten, die Rolle eines Dritten möglich. Man kann sich fragen, ob bei solchem Handeln der Körperschaften oder Anstalten die Sonderbestimmung über die Behördenbeschwerde überhaupt zur Anwendung kommt, ob dann nicht zum vornherein nur Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 massgebend sind.