Es wäre aber ebenfalls sonderbar, wenn der Gesetzgeber wirklich nur gegenüber dem "Normalfall" des Absatzes 1 Satz 1 die Behördenbeschwerde mit Sonderbestimmung hätte regeln wollen, nicht aber gegenüber dem Tatbestand des Absatzes 2. Im Grunde genommen lässt sich, wenn eine Körperschaft oder Anstalt öffentliche Interessen wahrt, gar nicht unterscheiden, ob sie nun als direkt Beteiligte oder als "Dritte" handelt. Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass Abs. 1 Satz 2 sowohl gegenüber Abs. 1 Satz 1 wie auch gegenüber Abs. 2 eine Sonderbestimmung darstellt.