Gewiss berührt es, vom Bedürfnis nach klarem Aufbau aus gesehen, sonderbar, dass eine Bestimmung, die sowohl gegenüber Absatz 1 wie auch gegenüber Absatz 2 lex specialis darstellt, als Satz 2 des Absatzes 1 erscheint. Es wäre aber ebenfalls sonderbar, wenn der Gesetzgeber wirklich nur gegenüber dem "Normalfall" des Absatzes 1 Satz 1 die Behördenbeschwerde mit Sonderbestimmung hätte regeln wollen, nicht aber gegenüber dem Tatbestand des Absatzes 2. Im Grunde genommen lässt sich, wenn eine Körperschaft oder Anstalt öffentliche Interessen wahrt, gar nicht unterscheiden, ob sie nun als direkt Beteiligte oder als "Dritte" handelt.