Sie drängt sich aber auch keineswegs vom Wortlaut und Aufbau des § 12 her auf. Gewiss berührt es, vom Bedürfnis nach klarem Aufbau aus gesehen, sonderbar, dass eine Bestimmung, die sowohl gegenüber Absatz 1 wie auch gegenüber Absatz 2 lex specialis darstellt, als Satz 2 des Absatzes 1 erscheint.