In einem Gutachten über Legitimationsfragen nach dem solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, das Prof. P. Saladin am 31. Januar 1973 dem Baudepartement erstattet hat, hat er die Ansicht vertreten, Behörden könnten auch die Stellung von "Dritten" im Sinne des § 12 Abs. 2 VRG einnehmen, und sie könnten sich in diesem Falle auf den Legitimationsgrund von Abs. 2 berufen. Dieser Auffassung kann - wenigstens soweit die Behörden zur Wahrung öffentlicher Interessen handeln - nicht gefolgt werden. Sie führte zu Differenzierungen, die derart fein sind, dass sie in der Praxis fast nicht zu handhaben wären. Sie drängt sich aber auch keineswegs vom Wortlaut und Aufbau des § 12 her auf.