Vielmehr kommt es auf die Stellung der von der Behörde oder Amtsstelle vertretenen Körperschaft oder Anstalt an: Die Körperschaft oder Anstalt muss in einem besondern Verhältnis zur betreffenden Verwaltungssache stehen; nur dann kann die Behörde oder Amtsstelle handeln. Weil demnach mit der Behördenbeschwerde des § 12 nicht die Interessen der untern Behörden, sondern die Interessen der betreffenden Körperschaften oder Anstalten gewahrt werden sollen, kann nicht eine untere Gemeindebehörde gegen die obere Gemeindebehörde oder eine untere kantonale Behörde gegen die obere kantonale Behörde Beschwerde erheben.