Die Bestimmung lautet: "Behörden, Amtsstellen und sonstige Organe öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten sind Partei, wenn die von ihnen vertretene Körperschaft oder Anstalt an der Verwaltungssache unmittelbar beteiligt oder unmittelbar daran interessiert ist." Die Behördenbeschwerde ist also im Kanton Solothurn nicht, wie das anderorts zu finden ist (z. B. Bund: Art. 103 lit. b OG), so gestaltet, dass bestimmte, ausdrücklich genannte Behörden ohne weitere Voraussetzung zur Beschwerde legitimiert erklärt werden. Vielmehr kommt es auf die Stellung der von der Behörde oder Amtsstelle vertretenen Körperschaft oder Anstalt an: