2. § 12 VRG soll, weil vorliegend die Beschwerdelegitimation zur Diskussion steht, im Folgenden ausschliesslich auf diese hin (und nicht auf die Parteistellung im allgemeinen hin) betrachtet und ausgelegt werden, speziell auf die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin. So besehen enthält § 12 in seinem Absatz 1 Satz 2 eine Regelung der sogenannten Behördenbeschwerde. Die Bestimmung lautet: "Behörden, Amtsstellen und sonstige Organe öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten sind Partei, wenn die von ihnen vertretene Körperschaft oder Anstalt an der Verwaltungssache unmittelbar beteiligt oder unmittelbar daran interessiert ist."