Jedenfalls aber gibt das unterschiedliche Vorgehen des Gesetzgebers keinen Anlass, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ebenfalls auf § 12 zu greifen. Das Verwaltungsgericht hat schon in bisherigen Entscheiden ohne weiteres angenommen, für die Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde sei § 12 VRG massgebende Norm (RB 1971 Nr. 23; 1972 Nr. 25). 2. § 12 VRG soll, weil vorliegend die Beschwerdelegitimation zur Diskussion steht, im Folgenden ausschliesslich auf diese hin (und nicht auf die Parteistellung im allgemeinen hin) betrachtet und ausgelegt werden, speziell auf die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin.