sie besteht indessen dem Inhalt nach in einem Verweis auf die Bestimmung über die Parteistellung, also auf § 12. Weshalb im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren die Legitimationsfrage behandelt ist (wenn auch nur mit einem Verweis), während im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Frage überhaupt nicht erwähnt wird, ist nicht erfindlich. Jedenfalls aber gibt das unterschiedliche Vorgehen des Gesetzgebers keinen Anlass, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ebenfalls auf § 12 zu greifen.