Es führte folgendes aus: 1. Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthalten keine spezielle Regelung der Legitimationsfrage. Es ist deshalb auf § 12 VRG zu greifen, der allgemein sagt, wer im Verwaltungs- und im Verwaltungsgerichtsverfahren Parteistellung hat. Dieses Resultat stimmt überein mit der Regelung, die für die verwaltungsinternen Beschwerden gilt: Der Abschnitt über das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren enthält zwar in § 31 eine Vorschrift über die Legitimation; sie besteht indessen dem Inhalt nach in einem Verweis auf die Bestimmung über die Parteistellung, also auf § 12.