Bei der einen Beschwerde, eingereicht von der Einwohnergemeinde Solothurn, ging es um die Anwendung von kommunalen Bestimmungen über die Parkierungsmöglichkeit auf privatem Grund; bei der andern Beschwerde, erhoben von der Einwohnergemeinde Kappel, ging es um die Anwendung von § 19 Abs. 1 BauG. Es fragte sich, ob die Gemeinden zur Beschwerdeführung legitimiert seien. Das Verwaltungsgericht hatte vorher die Frage nach der Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nie in grundsätzlicher Art behandelt. Wegen der - vor allem auch in politischer Beziehung - grossen Bedeutung dieser Frage nahm es nun zu ihr sehr ausführlich Stellung. Es führte folgendes aus: 1.