{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-09-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-33_1974-09-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126272&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35250ce020bbff0ad4ace919ba1f037c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.33", "zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:34", "Checksum": "00b71cd8e37422022c59f6b77ba2df2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)\nRegeste:\nLegitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n Gemeinde steht. Diese Lösung steht in Übereinstimmung mit den früheren Entscheiden, in denen das Verwaltungsgericht die Gemeinden als befugt erklärt hat, wegen der Gefahr von Lärm- und Geruchsimmissionen gegen eine Baubewilligungserteilung durch das Baudepartement Beschwerde zu erheben (RB 1972 Nr. 25; VGE vom 16.11.1973 i.S. Kernkraftwerk Gösgen-Däniken).Der öffentlich-rechtliche Schutz vor Immissionen gehört grundsätzlich zum Baupolizeirecht, so dass nach dem Gesagten die Beschwerdelegitimation gegeben ist, unbekümmert darum, ob im konkreten Fall eine Vorschrift der Gemeinde oder des Kantons angewendet worden ist.\n5. Die Beschwerden der Einwohnergemeinde Solothurn und der Einwohnergemeinde Kappel sind im Lichte des eben Gesagten zu betrachten.\na) Die Beschwerde der Stadt Solothurn betrifft die Anwendung des Reglementes der Einwohnergemeinde über Parkplätze für Motorfahrzeuge vom 29.11.1971, ferner - nach der Behauptung der Beschwerdeführerin - der kantonalen Vorschriften über Abänderung und Widerruf von Verwaltungsverfügungen. Die in Frage stehenden Bestimmungen des genannten Reglementes sind Vorschriften über Parkierungsmöglichkeiten auf privatem Grund im Sinne von § 7 Ziff. 9 BauG. Sie gehören zum Baupolizeirecht, so dass nach dem Gesagten die Gemeinde Beschwerde erheben kann. Das Baudepartement macht geltend, die Gemeinde erlasse solche Bestimmungen aufgrund zwingenden kantonalen Rechts. Allein, das ändert nach dem vorn Gesagten nichts, in dem auf jeden Fall der enge Zusammenhang alter in Frage stehenden Vorschriften mit dem autonomen Bereich der Gemeinde im Bauwesen gegeben ist. Selbstverständlich ist die Gemeinde auch befugt, eine (angebliche) Verletzung der kantonalen Vorschriften über Abänderung und Widerruf von Verwaltungsverfügungen zu rügen, wenn es bei der abzuändernden bzw. in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung letztlich um kommunales Recht geht. Bedenken gegen eine Legitimation der Stadt Solothurn könnte man höchstens deshalb haben, weil dem konkreten Streit um die Abstellplätze vom öffentlichen Interesse aus gesehen kein grosses Gewicht zukommt. Man kann sich schon fragen, ob die Gemeinden derartige eher untergeordnete Differenzen mit dem Kantonalen Baudepartement ans Verwaltungsgericht ziehen sollen. Allein, es hält schwer und wäre vom Wortlaut des § 12 VRG aus auch problematisch, zum oben entwickelten Abgrenzungskriterium hinzu noch eine Begrenzung nach der Gewichtigkeit der Sache einzuführen. Es scheint richtiger zu sein, die Legitimation für alle Fälle, gewichtigere und weniger gewichtige, zu bejahen, sobald einmal die oben umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.\nb) Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Kappel betrifft die Anwendung von § 19 BauG. Die Gemeinde beruft sich auf diese Bestimmung, um einen in Vorbereitung befindlichen Bebauungsplan durchsetzen zu können. Es geht also um die Anwendung einer kantonalen Norm, die aber in sehr engem Sachzusammenhang mit dem autonomen Bereich der Gemeinde steht. Die Legitimation zur Beschwerde ist deshalb zu bejahen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 1974"}