{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-09-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-33_1974-09-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126272&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35250ce020bbff0ad4ace919ba1f037c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.33", "zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:34", "Checksum": "00b71cd8e37422022c59f6b77ba2df2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)\nRegeste:\nLegitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n\n4. Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG ist letztlich der Sinn der Bestimmung entscheidend. Weshalb wird hier die Legitimation der Behörden begrenzt? Im Gegensatz zur Beschwerde der Privaten kann es nicht darum gehen, mit der Begrenzung der Legitimation ein Popularklageverfahren zu verhindern (vgl. zum Sinn der Beschwerdelegitimation bei der privaten Beschwerde: Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. A., S. 671; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 104).Mit der unbeschränkten Zulassung der Behördenbeschwerde entstünde, wenn anderseits die Legitimation der Privaten beschränkt bliebe, noch keineswegs eine Popularbeschwerde. Indessen könnte auch bei den Behördenbeschwerden ein Übermass zu einer empfindlichen Belastung der beteiligten Behörden und Parteien führen, ohne dass sich dies immer durch sachliche Gründe rechtfertigen liesse; an der Rechtfertigung durch sachliche Gründe fehlt es insbesondere dann, wenn die Behörde ihre Beschwerde aus einem Prestige-Denken erhebt oder - wenn an die in einem Beschwerdeverfahren unterlegene Vorinstanz gedacht wird - gar aus einer blossen Verärgerung über das Unterliegen. Von diesem Gesichtspunkt aus ist die einschränkende Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG zu verstehen. Es soll, wie schon vorn gesagt, nicht die im ersten Beschwerdeverfahren unterlegene Behörde ihr eigenes Interesse wahren können, sondern es muss das Interesse der vertretenen Körperschaft oder Anstalt zur Diskussion stehen. Hiebei kann es nun leztlich um nichts anderes gehen als um das Interesse der Körperschaft oder Anstalt an der Selbstverwaltung. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten haben wegen ihrer Funktion als Selbstverwaltungskörper ein einleuchtendes und deshalb schutzwürdiges Interesse daran, gewisse Rechtsfragen durch die oberste kantonale Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen (vgl. BJM 1962, S. 292).Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass die Körperschaften und Anstalten zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben können. Er zeigt aber umgekehrt auch die Richtung an, wo für die Legitimation der Körperschaften und Anstalten die Grenzen liegen: Das enge, \"unmittelbare\" Verhältnis zur Verwaltungssache, das § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG verlangt, muss mit der Selbstverwaltung (Autonomie) zusammenhängen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich: Wenn der anzufechtende Entscheid die Autonomie der Gemeinde berührt, ist auf alle Fälle ein genügend enges Verhältnis der Gemeinde zur betreffenden Verwaltungssache gegeben. Deshalb muss auch nach solothurnischem Recht zum allermindesten die Legitimation der Gemeinden in dem Umfange bejaht werden, welcher der streng auf den Autonomiebegriff ausgerichteten Zürcher Praxis, wie sie vorn dargelegt worden ist, entspricht. Die Autonomie kann in verschiedenen Beziehungen berührt sein (vgl. Imboden, a.a.O., S. 676; für die Praxis des Bundesgerichtes zur staatsrechtlichen Autonomiebeschwerde vgl. Zimmerli, a.a.O., für die basellandschaftliche Praxis, die in den andern Gebieten als dem Baubewilligungsverfahren streng auf die Autonomie abstellt, findet sich eine gute Zusammenstellung in VGE v. 21.4.1970 i.S. Gemeinde F. und vom 15.8.1973 i.S. R und Gemeinde L.).Was das Baubewilligungsverfahren betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass nach der Bundesgerichtspraxis zur Gemeindeautonomie die solothurnischen Einwohnergemeinden hinsichtlich des Erlasses und teilweise auch der Ausgestaltung von Baureglementen und Bebauungsplänen als autonom zu betrachten sind (BGE 93 I 434). Demnach sind - bei strenger Ausrichtung auf den Autonomiebegriff - die Gemeinden dann zur Beschwerde legitimiert, wenn es um die Anwendung des kommunalen Baurechts geht, nicht aber, wenn die Anwendung kantonalen Rechts in Frage steht (vgl. BGE 97 I 523, wonach die Gemeindeautonomie nicht berührt ist durch die Anwendung einer zwingenden Bestimmung des Normalbaureglementes, selbst wenn sie im gleichen Wortlaut ins Baureglement aufgenommen worden ist).Diese der Zürcher Praxis entsprechende Lösung ist indessen noch zu zurückhaltend und brächte erhebliche praktische Schwierigkeiten. Im solothurnischen Baurecht sind nämlich, speziell wegen des Normalbaureglementes als zwingendes Minimalrecht für den ganzen Kanton (§ 4 Abs. 3 BauG), kantonales und Gemeinderecht stark ineinander verzahnt und eine Legitimationsabgrenzung im eben dargelegten Sinn führte beim einzelnen Baugesuch oft zu sonderbaren Zerstückelungen. Nun geht der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 auch bedeutend weiter als die einschlägige Bestimmung des Kantons Zürich. Nach § 12 müssen nicht unbedingt \"Rechte\" der Gemeinde tangiert sein; es genügt, wenn ihre Interessen berührt werden. Immerhin muss die Gemeinde an der Sache \"unmittelbar\" interessiert sein, was im Vergleich zu den Kantonen mit sehr weit gehenden Legitimationsklauseln wie Aargau und St. Gallen eine Einschränkung bedeutet. Immer grundsätzlich vom Gedanken der Autonomie ausgegangen, erscheint die folgende Zwischenlösung als angemessen: Die Gemeinden sind in den Gebieten, die, wie das Baupolizei- und Planungsrecht, grundsätzlich zum Autonomiebereich gehören, nicht nur wegen der Anwendung des kommunalen Rechts zur Beschwerde legitimiert, sondern auch wegen der Anwendung des kantonalen oder gar des Bundesrechts, sofern dieses in engem Sachzusammenhang mit den Aufgaben im Autonomiebereich steht. So sind sie befugt, wegen der Anwendung des NBR Beschwerde zu erheben. In Frage kommt aber auch eine Beschwerde bezüglich Anwendung von Baugesetzbestimmungen. Denkbar ist auch eine Beschwerde, die sich auf eine Anwendung von Art. 20 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes bezieht, welche Bestimmung faktisch in direktem Zusammenhang mit dem Planungsrecht der"}