{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-09-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-33_1974-09-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126272&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35250ce020bbff0ad4ace919ba1f037c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.33", "zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:34", "Checksum": "00b71cd8e37422022c59f6b77ba2df2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)\nRegeste:\nLegitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n zurückhaltend angewendet. Die beiden einzigen Entscheide, die seit Inkrafttreten des revidierten Art. 103 OG zur Frage der Gemeindelegitimation publiziert worden sind, betreffen das Gebiet des Gewässerschutzes. Im einen Entscheid wurde die Legitimation der Gemeinde bejaht, weil dort damit zu rechnen war, dass das angeblich gefährdete Grundwasservorkommen, das rechtlich nicht der Gemeinde gehörte, später einmal für die kommunale Wasserversorgung herangezogen werden könnte (BGE 98 Ib 16 Erw. 2a); im andern Entscheid wurde die Legitimation verneint, weil keine besonders nahe Beziehung der Gemeinde zur betreffenden Gewässerschutzfrage bestand und mit der Beschwerde lediglich das Interesse der Allgemeinheit daran, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Gewässerschutz richtig angewendet würden, verfolgt wurde (BGE 99 Ib 214). Wie weit die Öffnung, die mit BGE 98 Ib 16 gestützt auf die neue Fassung des Art. 103 OG erfolgte, in der Zukunft noch gehen wird, ist ungewiss. Jedenfalls ist mit BGE 99 Ib 214 schon rasch wieder Zurückhaltung gezeigt worden. Für die kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist nun aber diese Zurückhaltung nicht wegleitend. Das Bundesgericht hat es mit einer in mehrfacher Beziehung andersartigen Situation zu tun: Einmal ist die Bestimmung über die Legitimation in Art. 103 ganz anders aufgebaut als alle angeführten kantonalen Bestimmungen. Vor allem aber kann mit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Es ist also zum vornherein ausgeschlossen, dass Verletzung von kommunalen Normen geltend gemacht werden könnte. Damit fällt ein wesentlicher Teil des Gesichtspunktes Gemeindeautonomie zum vornherein weg. - Der Praxis des Bundesgerichtes zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenüber ist nun aber zu beachten, dass das Bundesgericht in bezug auf die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie in den letzten Jahren eine sehr gemeindefreundliche Praxis eingeschlagen hat (vgl. die Zusammenstellung bei Zimmerli, Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gemeindeautonomie, Zbl. 1972, S. 257 ff.).Als Richtlinie für die Ausgestaltung der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde dürfte der gemeindefreundliche Trend im staatsrechtlichen Verfahren eher wichtiger sein als die Praxis zur eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde."}