{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-09-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-33_1974-09-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126272&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35250ce020bbff0ad4ace919ba1f037c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.33", "zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:34", "Checksum": "00b71cd8e37422022c59f6b77ba2df2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)\nRegeste:\nLegitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n\n3. Für die Frage, wo bei der Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 die Grenzen der Legitimation zu ziehen sind, gibt ein Vergleich mit den Regeln und der Praxis anderer Kantone, die Verwaltungsgerichte haben, wertvolle Anhaltspunkte. Berücksichtigt werden die deutschschweizerischen Kantone, die zur Frage der Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, insbesondere im Gebiet des Baubewilligungsverfahrens, eine gefestigte Praxis haben. In Basel-Stadt, Graubünden, Luzern und Schaffhausen existiert, wie dem Verwaltungsgericht mitgeteilt worden ist, noch keine gefestigte Praxis, und die betreffenden Gesetze enthalten auch keine Sonderbestimmung über die Behördenbeschwerde. In den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Land und St. Gallen können die Gemeinden frei Beschwerde erheben, dies wenigstens im Baubewilligungsverfahren und hier zum mindesten insoweit, als die obere Instanz eine Baubewilligung erteilt hat (und nicht umgekehrt: abgelehnt hat, vgl. Amtsbericht des Verwaltungsgerichtes Basel-Land 1963, S. 8/9). Die gesetzlichen Normen, auf die sich die betreffenden Verwaltungsgerichte gestützt haben, sind recht verschieden: In Bern existiert keine besondere Regel für die Beschwerde von Gemeinden oder für die Behördenbeschwerde überhaupt. Das Verwaltungsgericht beruft sich auf die allgemeine Bestimmung über die Legitimation, welche lautet: \"Zur Beschwerdeführung beim Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer an der Anfechtung des Verwaltungsentscheides ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat\" (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 22.10.1961; MBVR 1966 Nr. 28; 1968 Nr. 8; s. auch Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, N 16 zu Art. 57). - Aargau und St. Gallen haben besondere Bestimmungen über die Behördenbeschwerde. Sie enthalten ebenfalls gewisse einschränkende Voraussetzungen, die indessen sehr \"milde\" formuliert sind: \"ein eigenes Interesse\" der Behörde ist im Aargau, die \"Wahrung öffentlicher Interessen\" in St. Gallen vorausgesetzt (vgl. Aargau § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9.7.1968 und dazu AGVE 1971 S. 183; St. Gallen § 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.5.1965 und dazu St. G. GVP 1968 Nr. 26 und 1969 Nr. 27).- Das Verwaltungsgericht Basel-Land stützt sich einerseits auf eine allgemeine Bestimmung (§ 13 des Gesetzes über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen vom 22.6.1959/25.9.1972; BJM 1962 S. 291 ff.). Anderseits hat es sich aber, was die Baubewilligungssachen betrifft, auch auf § 99 Abs. 2 des Baugesetzes vom 15. Mai 1941 (entspricht § 123 Abs. 2 des neuen Baugesetzes) berufen, wonach die Gemeinden die Pflicht haben, im Baubewilligungsverfahren Einsprache zu erheben, wenn öffentliche Interessen dies gebieten; daraus dürfe man schliessen, dass die Gemeinden die diesbezüglichen Fragen auch dem Regierungsrat oder dem Verwaltungsgericht vorlegen dürften (BJM 1962 S. 295/296; VGE v. 26.8.1964 i.S. Gemeinde M.; VGE vom 1.9.1965 i.S. Gemeinde E.). Man darf offenbar annehmen, dass für die weitgehende Zulassung der Gemeindebeschwerden in Baubewilligungssachen letztlich die Spezialbestimmung von § 99 Abs. 2 BauG ausschlaggebend war (aus VGE vom 1.9.1965 i.S. Gemeinde E. wird deutlich, dass bei den Baubewilligungssachen die Gemeinde nicht nur die Verletzung von kommunalem, sondern auch von kantonalem Recht rügen kann). Im Gegensatz zu diesen Kantonen, welche die Gemeindebeschwerde in Baubewilligungssachen unbeschränkt zulassen (soweit es um Bewilligung und nicht um Ablehnung geht), steht die Praxis des Verwaltungsgerichtes Zürich. Das Gericht stützt sich auf eine allgemeine Bestimmung über die Legitimation (die Behördenbeschwerde ist nicht besonders geregelt), wonach zur Beschwerde berechtigt ist, \"wer durch eine Anordnung in seinen Rechten betroffen wird\" (§ 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.5.1959).Die Stellungnahme des Verwaltungsgerichtes kann so zusammengefasst werden: Die Gemeinde ist abgesehen vom Fall, wo sie als Trägerin privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, dann \"in ihren Rechten\" betroffen, wenn ihre Autonomie in Frage steht, und das ist unter anderem dann der Fall, wenn es um die Durchsetzung kommunalen Rechts geht und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Recht gestützt auf Bundesrecht, die Kantonsverfassung oder die kantonale Gesetzgebung erlassen worden ist; die Gemeinden können demgemäss zum Schutz der kommunalen Bauordnung Beschwerde erheben (Zbl. 1964 S. 324 f., 1968, S. 365).Nicht befugt sind folglich die Gemeinden, wegen Verletzung von kantonalem Baurecht Beschwerde zu führen. Dies im Gegensatz zu den vorher erwähnten Kantonen, wo eine solche Einschränkung in den angeführten Entscheiden nicht zu finden ist. Aus allem ist zu sehen, dass bei den Kantonen die Tendenz besteht, die Gemeinden grosszügig Beschwerde erheben zu lassen. Die zurückhaltendste Lösung, diejenige von Zürich, geht immerhin noch dahin, dass die Gemeinden eine (angebliche) Verletzung der kommunalen Bauordnungen beliebig anfechten können. Wie steht es demgegenüber mit der Praxis des Bundesgerichtes zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde? Massgebend ist für das Verwaltungsgerichtsverfahren im Bund Art. 103 OG. Er regelt in lit. b die Behördenbeschwerde und zwar so, dass die dort aufgezählten Amtsstellen ohne weitere Voraussetzungen Beschwerde erheben können. In dieser Aufzählung sind keine Gemeindebehörden genannt. Das Bundesgericht hat nun aber anerkannt (BGE 99 Ib 213), dass eine Gemeinde gegebenenfalls auch aufgrund der allgemeinen Legitimationsklausel von Art. 103 lit. a (vorausgesetzt wird hier: Berührt-Sein und schutzwürdiges Interesse) Beschwerde erheben könne; es hat indessen diese Möglichkeit bisher eher"}