{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-09-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-33_1974-09-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126272&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35250ce020bbff0ad4ace919ba1f037c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.33", "zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:34", "Checksum": "00b71cd8e37422022c59f6b77ba2df2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)\nRegeste:\nLegitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n\n2. § 12 VRG soll, weil vorliegend die Beschwerdelegitimation zur Diskussion steht, im Folgenden ausschliesslich auf diese hin (und nicht auf die Parteistellung im allgemeinen hin) betrachtet und ausgelegt werden, speziell auf die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin. So besehen enthält § 12 in seinem Absatz 1 Satz 2 eine Regelung der sogenannten Behördenbeschwerde. Die Bestimmung lautet: \"Behörden, Amtsstellen und sonstige Organe öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten sind Partei, wenn die von ihnen vertretene Körperschaft oder Anstalt an der Verwaltungssache unmittelbar beteiligt oder unmittelbar daran interessiert ist.\" Die Behördenbeschwerde ist also im Kanton Solothurn nicht, wie das anderorts zu finden ist (z. B. Bund: Art. 103 lit. b OG), so gestaltet, dass bestimmte, ausdrücklich genannte Behörden ohne weitere Voraussetzung zur Beschwerde legitimiert erklärt werden. Vielmehr kommt es auf die Stellung der von der Behörde oder Amtsstelle vertretenen Körperschaft oder Anstalt an: Die Körperschaft oder Anstalt muss in einem besondern Verhältnis zur betreffenden Verwaltungssache stehen; nur dann kann die Behörde oder Amtsstelle handeln. Weil demnach mit der Behördenbeschwerde des § 12 nicht die Interessen der untern Behörden, sondern die Interessen der betreffenden Körperschaften oder Anstalten gewahrt werden sollen, kann nicht eine untere Gemeindebehörde gegen die obere Gemeindebehörde oder eine untere kantonale Behörde gegen die obere kantonale Behörde Beschwerde erheben. Vielmehr geht es darum, dass eine Gemeindebehörde gegen eine kantonale Behörde die Interessen der Gemeinde wahrt oder dass die Behörde einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer Anstalt gegen eine Behörde der Gemeinde oder des Kantons die Interessen der Körperschaft oder Anstalt, oder, was ab und zu ebenfalls aktuell sein wird, die Behörde einer Gemeinde gegen die Behörden einer andern Gemeinde die Interessen der ersteren Gemeinde zur Geltung bringt (zu letzterem VGE vom 16.11.1973 i.S. Kernkraftwerk Gösgen-Däniken, wo es u. a. um die Legitimation von Nachbargemeinden ging). In einem Gutachten über Legitimationsfragen nach dem solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, das Prof. P. Saladin am 31. Januar 1973 dem Baudepartement erstattet hat, hat er die Ansicht vertreten, Behörden könnten auch die Stellung von \"Dritten\" im Sinne des § 12 Abs. 2 VRG einnehmen, und sie könnten sich in diesem Falle auf den Legitimationsgrund von Abs. 2 berufen. Dieser Auffassung kann - wenigstens soweit die Behörden zur Wahrung öffentlicher Interessen handeln - nicht gefolgt werden. Sie führte zu Differenzierungen, die derart fein sind, dass sie in der Praxis fast nicht zu handhaben wären. Sie drängt sich aber auch keineswegs vom Wortlaut und Aufbau des § 12 her auf. Gewiss berührt es, vom Bedürfnis nach klarem Aufbau aus gesehen, sonderbar, dass eine Bestimmung, die sowohl gegenüber Absatz 1 wie auch gegenüber Absatz 2 lex specialis darstellt, als Satz 2 des Absatzes 1 erscheint. Es wäre aber ebenfalls sonderbar, wenn der Gesetzgeber wirklich nur gegenüber dem \"Normalfall\" des Absatzes 1 Satz 1 die Behördenbeschwerde mit Sonderbestimmung hätte regeln wollen, nicht aber gegenüber dem Tatbestand des Absatzes 2. Im Grunde genommen lässt sich, wenn eine Körperschaft oder Anstalt öffentliche Interessen wahrt, gar nicht unterscheiden, ob sie nun als direkt Beteiligte oder als \"Dritte\" handelt. Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass Abs. 1 Satz 2 sowohl gegenüber Abs. 1 Satz 1 wie auch gegenüber Abs. 2 eine Sonderbestimmung darstellt. Die Sache mag sich höchstens dann anders verhalten, wenn die Körperschaft oder Anstalt als Trägerin privater Rechte (z. B. als Grundeigentümerin) auftritt. In diesem Falle wäre natürlich, gleich wie bei einem Privaten, die Rolle eines Dritten möglich. Man kann sich fragen, ob bei solchem Handeln der Körperschaften oder Anstalten die Sonderbestimmung über die Behördenbeschwerde überhaupt zur Anwendung kommt, ob dann nicht zum vornherein nur Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 massgebend sind. Das kann aber dahingestellt bleiben, indem mit den gegenwärtig hängigen Beschwerden nicht private Rechte der Gemeinden, sondern öffentliche Interessen gewahrt werden wollen. Damit bleibt es dabei, dass für die vorliegenden Beschwerden einzig Absatz 1 Satz 2 massgebend und Absatz 2 unbeachtlich ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ist nun entscheidend, ob die Gemeinde, für die Beschwerde erhoben wird, an der Verwaltungssache \"unmittelbar beteiligt oder unmittelbar daran interessiert\" ist. Die Wendung \"unmittelbar beteiligt oder unmittelbar interessiert\" ist, genau besehen, ebenso allgemein und auslegungsbedürftig wie andere Formeln über die Legitimation, die sich in den Verwaltungsprozessgesetzen finden. Sicher will mit ihr gesagt werden, dass die Körperschaft oder Anstalt in einem engen Verhältnis zur Verwaltungssache stehen muss. Mit dem Ausdruck \"unmittelbar\" will offenbar ein besonders enges Verhältnis verlangt werden. Anderseits gibt aber der Umstand, dass schon ein blosses Interesse an der Verwaltungssache genügt und nicht ein \"Recht\" berührt Sein muss, einen gewissen Spielraum und erlaubt, die Voraussetzung doch nicht allzu eng aufzufassen."}