{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-09-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-33_1974-09-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126272&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35250ce020bbff0ad4ace919ba1f037c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.33", "zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:34", "Checksum": "00b71cd8e37422022c59f6b77ba2df2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.09.1974 ZZ.1974.33 (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.)\nRegeste:\nLegitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\nSOG 1974 Nr. 33\n§ 12 Abs. 1 Satz. 2 VRG. - Wann können die Gemeinden gegen Entscheide der Departemente Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben? (zur Frage der Beschwerdelegitimation der Gemeinden, insbesondere im Baubewilligungsverfahren.).\nDas Verwaltungsgericht hatte zwei Beschwerden zu beurteilen, erhoben von Gemeinden gegen das kantonale Baudepartement, das als Beschwerdeinstanz im Baubewilligungsverfahren entschieden hatte. Bei der einen Beschwerde, eingereicht von der Einwohnergemeinde Solothurn, ging es um die Anwendung von kommunalen Bestimmungen über die Parkierungsmöglichkeit auf privatem Grund; bei der andern Beschwerde, erhoben von der Einwohnergemeinde Kappel, ging es um die Anwendung von § 19 Abs. 1 BauG. Es fragte sich, ob die Gemeinden zur Beschwerdeführung legitimiert seien. Das Verwaltungsgericht hatte vorher die Frage nach der Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nie in grundsätzlicher Art behandelt. Wegen der - vor allem auch in politischer Beziehung - grossen Bedeutung dieser Frage nahm es nun zu ihr sehr ausführlich Stellung. Es führte folgendes aus:\n1. Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthalten keine spezielle Regelung der Legitimationsfrage. Es ist deshalb auf § 12 VRG zu greifen, der allgemein sagt, wer im Verwaltungs- und im Verwaltungsgerichtsverfahren Parteistellung hat. Dieses Resultat stimmt überein mit der Regelung, die für die verwaltungsinternen Beschwerden gilt: Der Abschnitt über das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren enthält zwar in § 31 eine Vorschrift über die Legitimation; sie besteht indessen dem Inhalt nach in einem Verweis auf die Bestimmung über die Parteistellung, also auf § 12. Weshalb im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren die Legitimationsfrage behandelt ist (wenn auch nur mit einem Verweis), während im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Frage überhaupt nicht erwähnt wird, ist nicht erfindlich. Jedenfalls aber gibt das unterschiedliche Vorgehen des Gesetzgebers keinen Anlass, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ebenfalls auf § 12 zu greifen. Das Verwaltungsgericht hat schon in bisherigen Entscheiden ohne weiteres angenommen, für die Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde sei § 12 VRG massgebende Norm (RB 1971 Nr. 23; 1972 Nr. 25)."}