Das ist eine ganz andere Situation, als sie hier vorliegt. Was den in GE 1972 Nr. 30 veröffentlichten Regierungsratsentscheid anbelangt, so betraf er ein Baugesuch, das noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Gerichtsorganisation eingereicht worden war, so dass ohnehin nur der Regierungsrat zuständig sein konnte (vgl. die Übergangsbestimmung in § 84 VRG). Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1974