Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Standpunkt auf je einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes und des Regierungsrats (RB 1972 Nr. 31 und GE 1972 Nr. 30).Zu unrecht. In RB 1972 Nr. 31 hat das Verwaltungsgericht keineswegs gesagt, es fehle ihm (bzw. dem Baudepartement) die Zuständigkeit, eine von der Gemeinde erlassene Sistierung zu beurteilen. Es hat lediglich erklärt. es könne, wenn die Gemeinde gar keinen Bebauungsplan zu erlassen gedenke, nicht auf Sistierung einer Baubewilligung erkennen, indem ihm die Kompetenz fehle, die Gemeinde zum Erlass eines Bebauungsplanes zu verhalten.