Allein, rein formell gesehen handelt es sich bei der Sistierung eines Baugesuches eben doch um eine Verfügung im Baubewilligungsverfahren selbst - analog zur Sistierungsverfügung in einem Zivilprozess, die zu den sogenannten prozessleitenden Verfügungen gehört (vgl. § 59 ZPO).Die Auffassung des Baudepartementes, dass es für Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen nach § 19 Abs. 1 BauG zuständig sei, ist haltbar. Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Standpunkt auf je einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes und des Regierungsrats (RB 1972 Nr. 31 und GE 1972 Nr. 30).Zu unrecht.