- Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: Gewiss besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Sistierungsbeschluss nach § 19 Abs. 1 BauG und dem beabsichtigten zukünftigen Bebauungsplan. Von daher gesehen könnte es unter Umständen zweckmässig sein, wenn diejenige Behörde, die den zukünftigen Bebauungsplan wird genehmigen müssen, auch über Beschwerden gegen die Sistierung befindet. Allein, rein formell gesehen handelt es sich bei der Sistierung eines Baugesuches eben doch um eine Verfügung im Baubewilligungsverfahren selbst - analog zur Sistierungsverfügung in einem Zivilprozess, die zu den sogenannten prozessleitenden Verfügungen gehört (vgl. § 59