Sie machte vorab geltend, das Baudepartement sei gar nicht zuständig gewesen, die Beschwerde gegen die Sistierung des Baugesuches zu behandeln. Eine Sistierung nach § 19 Abs. 1 BauG gehöre zum Bauplan- und nicht zum Baubewilligungsverfahren; es ergebe sich dies aus der Systematik des Gesetzes und aus dem Charakter der Sistierung, die dazu diene, für das betreffende Gebiet einen Bebauungsplan zu errichten. Gegen einen Entscheid im Bauplanverfahren sei nun aber nach § 52 Abs. 2 GO beim Regierungsrat und nicht beim Baudepartement Beschwerde zu erheben. - Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: