SOG 1974 Nr. 32 § 52 Abs. 2 GO; § 19 Abs. 1 Baugesetz. - Für Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen nach . 19 Abs. 1 BauG ist das Baudepartement und nicht der Regierungsrat zuständig. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde K. hatte im Sinne von § 19 Abs. 1 BauG ein Baugesuch sistiert. Die Bauherrschaft erhob dagegen beim Baudepartement Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob die Sistierung auf. Dagegen reichte die Einwohnergemeinde beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie machte vorab geltend, das Baudepartement sei gar nicht zuständig gewesen, die Beschwerde gegen die Sistierung des Baugesuches zu behandeln.