SOG 1974 Nr. 31 § 51 lit. a GO.- Verfügungen der Departemente im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Verfügungen, die vom Departementsvorsteher erlassen und unterzeichnet sind. Nach § 51 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes können nur Verfügungen der Departemente ans Verwaltungsgericht gezogen werden und nicht auch Verfügungen von Amtsstellen, die den Departementen untergeordnet sind. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind nur solche Verfügungen Departementsverfügungen, die vom Vorsteher des Departementes (oder von seinem Stellvertreter) erlassen und unterzeichnet sind. Das ist vorliegend nicht der Fall.