Eine schwere Verkehrsgefährdung liegt nach der analog anzuwendenden Praxis zu Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (Entzug des Führerausweises wegen schwerer Verkehrsgefährdung) nur dann vor, wenn sich die Tat gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen qualifiziert. Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1974