SOG 1974 Nr. 2 §§ 144, 300 ZPO. Im Eheschutzverfahren nach Art. 169 ff. ZBG können vor der Rekursinstanz keine neuen Rechtsbegehren gestellt werden (Bestätigung der Praxis). Das Obergericht hat zur Frage der Änderung des Rechtsbegehrens im Rekursverfahren bereits in einem früheren Entscheid Stellung bezogen (OGE v. 7.3.1969 i. S. L.-M.).Es war damals festgestellt worden, dass die Zulässigkeit der Änderung des Rechtsbegehrens vor der Rechtsmittelinstanz nicht voraussetzungslos gegeben sein kann; diese hängt von einer Änderung der Prozessgrundlagen ab (vgl. RB 1957, Nr. 20; Guldener, S. 466; Leuch, N. 8 zu Art.