Weiter musste der Beschwerdeführer im Jahre 1967 bestraft werden, weil er vor dem Abbiegen nach rechts zunächst links fuhr und dadurch eine Kollision verursachte. Diese Verkehrsregelverletzung liegt aber einige Jahre zurück und ist nicht derart schwerwiegend, dass deswegen die Fahreignung überprüft werden müsste. Schliesslich bleibt der Unfall vom 9. Februar 1974 wegen Missachtung des Vortrittsrechtes. Dieser Unfall ist allein die Folge einer Unaufmerksamkeit. Für ein ungenügendes fahrerisches Können liefert aber auch dieser Unfall keine Anzeichen.