Der Beschwerdeführer P. G. verstiess in den letzten Jahren mehrmals gegen Strassen-verkehrsvorschriften, wie Missachten von Signalen (viermal), Nichteinhalten der Geschwindigkeitsbeschränkung (dreimal) und Fahren mit abgelaufenen Pneus (zweimal).Diese Verstösse geben zwar Aufschluss auf eine bestimmte Einstellung zum Strassenverkehr oder die Rechtsordnung im allgemeinen, weisen aber in keinem Fall auf ein fahrtechnisches Ungenügen beim Beschwerdeführer hin. Weiter musste der Beschwerdeführer im Jahre 1967 bestraft werden, weil er vor dem Abbiegen nach rechts zunächst links fuhr und dadurch eine Kollision verursachte.