Eine praktische Fahrprüfung kann nur angeordnet werden, wenn am fahrtechnischen Können eines Lenkers gezweifelt wird (vgl. Entscheide EJPD VR 796, vom 20.6.1968 und VR 586 vom 13.6.1964).Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer mehrere, auf fahrerisches Ungenügen zurückzuführende Verkehrsregelverletzung beging oder eine Reihe von Unfällen herbeiführte, die alle die gleichen Ursachen hatten.