SOG 1974 Nr. 29 Art. 14 Abs. 3 SVG. - Verkehrsregelverletzungen, die nicht auf fahrtechnisches Ungenügen, sondern auf Unaufmerksamkeit und falsche Einstellung des Fahrzeugführers zurückgehen, rechtfertigen nicht die Anordnung einer praktischen Führerprüfung, können indessen zu einem dauernden Ausweisentzug führen. Nach Art. 14 Abs. 3 SVG hat der Führer eine neue Prüfung abzulegen, wenn Bedenken über seine Eignung bestehen. Eine praktische Fahrprüfung kann nur angeordnet werden, wenn am fahrtechnischen Können eines Lenkers gezweifelt wird (vgl. Entscheide