Erst mit der Zahlung der Enteignungsentschädigung geht das Eigentum auf den Enteigner über (§ 233 Abs. 2 EG ZGB).Bis zu diesem Zeitpunkt kann der zu Enteignende sein Eigentum nutzen; z. B., wie das vorliegend der Fall ist, das auf dem Enteignungsgrundstück stehende Gebäude bewohnen. Anders verhielte es sich allerdings bei einem vorzeitigen Besitzübergang im Sinne von § 235 EG ZGB, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1974