Das Verwaltungsgericht nahm dazu folgendermassen Stellung: Die hier aufgeworfene Frage wird in § 9 der Verordnung über das Enteignungsverfahren vom 28.10.1953 ausdrücklich geregelt. Darnach Wird die Enteignungsentschädigung mit der Rechtskraft des Entscheides zur sofortigen Zahlung fällig, und sie ist erst nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen. Eine Verzugszinspflicht seitens der Gemeinde, wie sie der Vertreter der Beschwerdeführerin befürwortet, besteht daher nicht. Dieser Ordnung liegt der folgende Gedanke zugrunde: Erst mit der Zahlung der Enteignungsentschädigung geht das Eigentum auf den Enteigner über (§ 233 Abs. 2 EG