SOG 1974 Nr. 28 § 9 Verordnung über das Enteignungsverfahren. -- Verzinsung der Enteignungs-entschädigung. Für ihren Beginn spielt der Schätzungszeitpunkt keine Rolle, auch wenn er vom Urteilsdatum stark differieren sollte. In einer Schätzungsstreitsache war für die Schätzung ein Stichtag massgeblich, der ungefähr ein Jahr vor dem Abspruch der Streitsache vor Verwaltungsgericht lag. Der Eigentümer beantragte dem Verwaltungsgericht, die Enteignungsentschädigung sei ihm rückwirkend vom Schätzungszeitpunkt an zu verzinsen. Das Verwaltungsgericht nahm dazu folgendermassen Stellung: