Diese Abzüge widersprechen dem Prinzip des besondern Vorteils und sind zudem nicht harmonisiert mit dem System des Perimeterreglements. Die Vorinstanz hat in teilweiser Einsicht in das Problem die Abzüge diffierenziert und hat demjenigen Eigentümer, der besonders viel Land abtreten muss, wegen dieses Umstandes einen kleineren Abzug gemacht als den andern. Allein, betragsmässig haftet dieser Differenzierung der Vorinstanz etwas Willkürliches an. Die Gleichbehandlung ist nur garantiert, wenn bei allen Abtretungen der richtige Preis eingesetzt wird. Nur auf diese Weise erhält derjenige, der mehr abtreten muss, den entsprechenden Ausgleich. Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1974