Bei der Regelung, wie sie das Perimeterreglement für die Industriezonen aufweist, darf man davon ausgehen, dass die Vorteile aus dem Werk über die Grundeigentümerbeiträge und nur über sie abgegolten werden sollen. Aus allem ergibt sich, dass es nicht angeht, vom Rohbaulandwert in der Höhe von Fr. 50.--/m2 im Sinne einer Vorteilsausgleichung Abzüge zu machen. Diese Abzüge widersprechen dem Prinzip des besondern Vorteils und sind zudem nicht harmonisiert mit dem System des Perimeterreglements.