Die Unterschiede sind sehr gross, und zwar unterscheiden sich die Masse der abzutretenden Flächen nicht nur absolut, sondern auch in ihrem Verhältnis zu den zugehörigen Restgrundstückgrössen. Es ist nun nicht einzusehen, wieso diejenigen Anstösser, die mehr (und zwar bedeutend mehr) Land abtreten müssen, mehr an den Vorteilsausgleich leisten sollen, ohne dass dies durch die Grösse ihrer Grundstücke oder durch andere Umstände sich rechtfertigen lässt. Nur wo ein besonderer Vorteil besteht, der nur gerade dem betreffenden Grundstück zukommt, rechtfertigt es sich, dieses (proportional) stärker zu belasten als die andern.