Die Frage kann offen bleiben. Auch wenn man annehmen will, es handle sich hier tatsächlich um einen Vorteil, der grundsätzlich angerechnet werden könnte, weil der Zusammenhang mit dem Enteignungswerk eng genug sei, fehlt es doch an der Besonderheit des Vorteils: e) Die Strasse bringt dem ganzen Gebiet Vorteile. Vor allem aber bringt sie allen direkten Anstössern Vorteile. Diese müssen aber nicht alle gleich viel Land abtreten. Die Unterschiede sind sehr gross, und zwar unterscheiden sich die Masse der abzutretenden Flächen nicht nur absolut, sondern auch in ihrem Verhältnis zu den zugehörigen Restgrundstückgrössen.