Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob man sagen kann, der Preis von Fr. 50.--/m2 sei auch durch das Werk, für das enteignet wird, bedingt. Immerhin scheint es nicht ganz ausgeschlossen, dass für den Preis von Fr. 50.-- nicht allein die Zuteilung in die Bauzone (Industriezone), sondern auch die Aussicht auf eine Erschliessung, wie sie durch den Bebauungsplan mit dem eingezeichneten Strassensystem zugesichert war, mitbestimmend war. Kann man aber die blosse Aussicht auf Erstellung eines Werks, wenn sie sich preiserhöhend auswirkt, als werkbedingten Vorteil im Sinne der §§ 231 EGZGB und 16 BauG sowie der Praxis über die Vorteilsanrechnung ansehen? Die Frage kann offen bleiben.