Eine Vorteilsanrechnung kommt zum vornherein nur in Frage, wenn es sich um Vorteile handelt, die sich aus der Erschliessungsstrasse, für die enteignet wird, ergeben (sog. werkbedingte Vorteile). Ob beim Kaufpreis von Fr. 50.--/m2 überhaupt solche Vorteile inbegriffen sind, ist fraglich. Es handelt sich, wie die Gemeinde selbst erklärt, um den Preis für Rohbauland. Als die Käufe getätigt wurden, war noch nicht erschlossen. Die Strasse wurde erst in der Zwischenzeit erstellt, und die Perimeterbeiträge werden erst noch bezahlt werden müssen. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob man sagen kann, der Preis von Fr. 50.--/m2 sei auch durch das Werk, für das enteignet wird, bedingt.