Raumplanungsgesetz zur Diskussion steht. Der Planungsmehrwert kann nach dem geltenden Recht weder auf dem Wege einer speziellen Abgabe noch auf dem Wege der Vorteilsanrechnung bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung abgeschöpft werden. Im besondern geben die §§ 232 Abs. 2 EGZGB und 16 Abs. 2 BauG keine Grundlage dafür, da sie eben ausschliesslich von den Vorteilen aus dem Enteignungsunternehmen (bzw. aus der Anlage) sprechen. d) Eine Vorteilsanrechnung kommt zum vornherein nur in Frage, wenn es sich um Vorteile handelt, die sich aus der Erschliessungsstrasse, für die enteignet wird, ergeben (sog. werkbedingte Vorteile).