O., S. 105 ff.). c) Ist auch diese Argumentation des Beschwerdeführers abzulehnen, so ist doch umgekehrt auch der Standpunkt der Gemeinde nicht überzeugend. Sie beruft sich darauf, dass das betreffende Land vor der Einzonung in die Industriezone nur einen Wert von Fr. 3.-- bis Fr. 5.--/m2 gehabt habe. Heute habe es einen Wert von Fr. 50.--. Die Gemeinde habe den Eigentümern -- wenn man die Perimeterbeiträge, welche die Eigentümer noch bezahlen müssten, abziehe -- einen Netto-Mehrwert von rund Fr. 40.-- verschafft, Dieser Vorteil sei zu berücksichtigen. Die Vorteilsanrechnung, welche die Gemeinde hier fordert, lässt sich nicht auf das geltende Recht stützen.