Allein, sie gehen ja nicht vom Wert landwirtschaftlichen Landes, sondern vom viel höhern Wert aus, den das Land als Bauland hat. Dieser Wert setzt bauliche (und nicht landwirtschaftliche) Ausnützung voraus, und für sie kommen Vorteile aus der Erschliessungsstrasse in Frage. Wenn die Beschwerdeführer einerseits den Baulandpreis verlangen und anderseits behaupten, die Strasse bringe keinen Vorteil, weil sie das Land weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen gedächten, stellt dies eine Vermengung von sich ausschliessenden Bewertungsfaktoren dar, wie sie das Verwaltungsgericht in der letzten Zeit immer wieder als unzulässig erklärt hat (vgl. Luder, a.a.O., S. 105 ff.).