Die Beschwerdeführer machen geltend, die Erschliessungsstrasse biete ihnen deshalb keinen Vorteil, weil sie ihr Land weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen gedächten. Diesen Gesichtspunkt könnten sie dann geltend machen, wenn sie nur den Wert von landwirtschaftlichem Land verlangten und sich dagegen wehren wollten, dass von diesem Wert noch Abzüge gemacht werden wegen der Vorteile der Erschliessungsstrasse. (Selbstverständlich bietet die Erschliessungsstrasse für die landwirtschaftliche Nutzung keinerlei Vorteil.) Allein, sie gehen ja nicht vom Wert landwirtschaftlichen Landes, sondern vom viel höhern Wert aus, den das Land als Bauland hat.