Der Hinweis auf die billige Berücksichtigung kann demnach höchstens bedeuten, dass auch ein wirklich besonderer Vorteil nicht schlechthin (nicht rigoros), sondern eben nur billigerweise anzurechnen sei. Ob damit mehr gesagt ist, als dass bei der Vorteilsanrechnung ein gewisser Ermessensspielraum besteht (was eigentlich selbstverständlich ist), kann dahingestellt bleiben, weil es vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, auf jeden Fall an der Besonderheit des Vorteils im Sinne der vorstehenden Ausführungen gebricht. b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Erschliessungsstrasse biete ihnen deshalb keinen Vorteil, weil sie ihr Land weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen gedächten.