Gewiss wäre es gerade auch vom Standpunkt der Billigkeit aus abzulehnen, wenn ein Vorteil berücksichtigt würde, den auch andere, von der Enteignung nicht betroffene Grundeigentümer erfahren. Der Hinweis auf die billige Berücksichtigung kann demnach höchstens bedeuten, dass auch ein wirklich besonderer Vorteil nicht schlechthin (nicht rigoros), sondern eben nur billigerweise anzurechnen sei.