Moosbrugger. Die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der Rechtssprechung des Obergerichtes des Kantons Aargau, in: Aargauische Rechtspflege im Gang der Zeit, S. 144.) Im Hinblick auf die allgemeine Geltung des Grundsatzes von den besondern Vorteilen muss man annehmen, er gelte auch für die Enteignungen im Bauplanverfahren. Das steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut von § 16 Abs. 2 BauG. § 16 Abs. 2 spricht von "billiger" Berücksichtigung der Vorteile, hat also das Billigkeitsprinzip im Auge. Gewiss wäre es gerade auch vom Standpunkt der Billigkeit aus abzulehnen, wenn ein Vorteil berücksichtigt würde, den auch andere, von der Enteignung nicht betroffene Grundeigentümer erfahren.